Liebe Vereinsmitglieder, Übungsleiter, Sportler und Gäste,

der SV Rosche startet langsam wieder durch. Im ersten Schritt können wir draußen wieder Sport treiben.

Aufgrund der neuen Lockerungen können wir die nächsten Schritte gehen. Solange wir bei einer Inzidenz von unter 100 sind, gilt das Hygienekonzept und daraus resultierend folgende Regeln:

Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre:

Im Freien dürfen Kinder und Jugendliche bis zu einem Alter von einschließlich 18 Jahren in nicht wechselnder Gruppenzusammensetzung von bis zu 30 Kindern und Jugendlichen zuzüglich betreuender Personen Sport treiben. Die Sportausübung kann sowohl mit Kontakt als auch kontaktlos erfolgen. Es ist also auch Mannschaftssport möglich, nicht aber Spiele gegen wechselnde andere Mannschaften. Eine Testpflicht besteht für die Kinder und Jugendlichen nicht; sie besteht jedoch für die volljährigen Sportlerinnen und Sportler sowie die betreuenden Personen.

Erwachsene:

Negativ getestete Erwachsene, Erwachsene die komplett geimpft sind oder bereits genesen sind, dürfen im Freien kontaktlosen Sport treiben, sofern ein Abstand von jeweils 2 Metern eingehalten wird oder je Person eine Fläche von 10 Quadratmetern zur Verfügung steht. Kontaktsport dürfen Erwachsene im Freien nur mit Personen des eigenen Haushalts und höchstens zwei Personen eines anderen Haushalts (plus Kinder bis einschließlich 14 Jahren) treiben. Eine Testpflicht besteht auch für die betreuenden Personen.

Was gilt für die vorgeschriebenen Testungen?

Der Test muss innerhalb von 24 Stunden vor der Sportausübung durchgeführt worden sein. Hierbei kann es sich um einen PCR-Test, einen PoC-Antigen-Test oder einen zugelassenen Selbsttest handeln. Benötigt wird immer ein schriftlicher oder digitaler Nachweis über einen negativen PCR-Test oder einen negativen Antigen-Schnelltest. Die entsprechenden Nachweise werden beispielsweise in einem der vielen Testzentren ausgestellt, empfohlen wird, dort einen kostenlosen Bürgertest in Anspruch zu nehmen.

Es ist auch möglich, in einem Geschäft/einer Einrichtung unter Aufsicht einen Antigen-Selbsttest durchzuführen und sich das Ergebnis dort digital oder schriftlich bescheinigen zu lassen. Auch wenn Sie bei Ihrer Arbeitsstätte einen Antigen-Test unter Aufsicht durchgeführt haben, kann Ihre Arbeitgeberin oder ihr Arbeitgeber dies bescheinigen.

Auch eine vom Sportverein durchgeführte Testung - unter Aufsicht einer vom Verein beauftragten Person - ist zulässig. Diese kann eine entsprechende Bescheinigung ausstellen.

Folgendes gilt für uns:

  • Es ist nur Sport im Freien unter den oben genannten Bedingungen freigegeben; die Umkleiden/Duschen sind nicht zu nutzen
  • Wir arbeiten gerade daran, Testungen durch die Physiotherapie Rosche (Dennis Korn) zu bestimmten Zeitpunkten (montags und freitags) am Sportlerheim anzubieten; diesen Freitag haben wir den Probelauf. Neben montags und freitags könnten wir, so Bedarf ist, auch weitere Termine am Sportlerheim anbieten
  • Gruppen, die auf dem Gelände Sport machen wollen, müssen die Zeiten (einmalig) beim Vorsitzenden melden, damit eine Überbelegung der Anlage verhindert wird. Ich würde im Maximum zwei Gruppen parallel zulassen
  • Es ist eine Teilnehmerliste zu führen
  • Die Abstandsregelungen sind einzuhalten

Das Ganze könnt ihr auch hier nachlesen: https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/antworten_auf_haufig_gestellte_fragen_faq/antworten-auf-haufig-gestellte-fragen-rund-ums-sporttreiben-188025.html

Für Rückfragen stehen wir (Cordula, Matze und ich) euch wie immer zur Verfügung.

 

Stephan Baumgarten